Sondernutzung öffentlicher Flächen

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus, d.h. nicht ausschließlich zum Zwecke des Verkehrs benutzt werden. Gemeingebrauch ist die Benutzung der Straße im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr. Die Sondernutzungserlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden und ist mit Sondernutzungsgebühren verbunden.

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:

Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten, Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten.

Gebühren

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.


Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Flächen (60,6 KB)

Zuständige Mitarbeiter

Jasmin Meier
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