Photovoltaikanlagen
Auf dem Gemeindegebiet von Allersberg werden bereits jetzt erhebliche Mengen an erneuerbaren Energien gewonnen. Dazu tragen insbesondere Windkraftanlagen sowie Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des nahenden Ausstiegs aus der Kernenergie, der Kohle und generellen fossilen Brennstoffen steht Allersberg einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen.
Im Verhältnis von Fläche zu darauf erzeugter erneuerbarer Energie bzw. der möglichen Betriebszeiten sind Photovoltaikanlagen derzeit den Biogasanlagen, Windkraftanlagen jedoch wiederum den Photovoltaikanlagen überlegen.
Im Ergebnis sollen deshalb vorrangig Solaranlagen auf Dächern, aber auch Solaranlagen auf geeigneten Freiflächen einen Beitrag zur Energiewende leisten – wobei im Ergebnis dem Ausbau der Windenergie vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen (10 H Regel) jedenfalls Vorrang einzuräumen wäre.
Gemeinde und Gemeinderat haben sich zum Ziel gesetzt, abzuwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies verträglich mit dem Landschaftsbild, dem Naturschutz, den Interessen der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und weiteren Belangen erfolgen kann. Dem Interessenausgleich, dem Abwägen von Zielkonflikten und der Akzeptanz in der Bürgerschaft kommt dabei eine hohe Bedeutung zu.
Der Bau eines Solarparks im Außenbereich wird in aller Regel einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan und Ausweisung als sonstiges Sondergebiet Photovoltaik, aber auch Änderungen des Flächennutzungsplanes sowie Festsetzungen zu Ausgleichsflächen erfordern. Zur baurechtlichen und landesplanerischen Behandlung wird im Detail auf die Hinweise des bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021, hier Textziffer 1.1.-1.9. verwiesen.
Anhand transparenter Kriterien will der Gemeinderat grundsätzlich festhalten, ob und unter welchen Voraussetzungen Freiflächenphotovoltaik über die Bebauungsplanung ermöglicht werden sollen.
Diese Kriterien sollen den Gemeinderat dabei unterstützen, über konkrete Anfragen / Anträge im Einzelfall bzw. auf Antrag zu entscheiden. Maßgeblich bleibt immer letztlich die Entscheidung des Gemeinderats oder eines seiner Ausschüsse; ein Rechtsanspruch auf Ausweisung wird mit dem vorliegenden Kriterienkatalog nicht geschaffen.
Der Marktgemeinderat hat aus den vorgenannten Gründen den nachfolgenden Kriterienkatalog beraten und in seiner Sitzung am 04.04.2022 beschlossen.
Kriterienkatalog für Freiflächenphotovoltaikanlagen (170,9 KB)
Zuständige Mitarbeiter
Gunther Pfahler