Namenserklärung

Namensführung in der Ehe

Grundsätzlich haben Sie zunächst zwei Möglichkeiten zur Namensführung:

 

Möglichkeit 1

  • Sie geben keine Erklärung zur Namensführung ab. Somit behält jeder Ehegatte seinen bisher geführten Namen. Während Bestehens der Ehe kann jederzeit auch später ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden.

Möglichkeit 2

  • Sie bestimmen den Geburtsnamen oder bisherigen Familiennamen des Mannes oder der Frau zum gemeinsamen Ehenamen. Der bestimmte Ehename kann während des Bestehens der Ehe nicht mehr rückgängig gemacht werden.
  • Wird ein Ehename bestimmt, kann der Verlobte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt, dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Die Bildung einer Namenskette (drei Namen hintereinander) ist jedoch ausgeschlossen. 

Weitere Möglichkeiten ab 01.05.2025 mit Inkrafttreten der neuen Namensrevorm möglich. Informationen folgen zu gegebener Zeit.

Nachträgliche Namenserklärungen

  • nachträgliche Wahl eines gemeinsamen Ehenamens
  • nachträgliche Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
  • Widerruf der Hinzufügung
  • Wiederannahme eines früher geführten Namens nach
    Auflösung der Ehe
  • Erteilung eines Ehenamens durch die alleinsorgeberech-
    tigte Mutter und deren Ehemann

Gebühren

30,-- Euro

12,-- Euro Bescheinigung über die Namensänderung

 

Unter welchen Voraussetzung Namenserklärungen möglich und welche Unterlagen erforderlich sind, erfragen Sie bitte vorher beim Standesamt.

Zuständige Mitarbeiter

Jasmin Meier
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