Kirchenaustritt
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann nach Art. 3 Abs. 4 des Bayer. Kirchensteuergesetzes persönlich vor dem Standesamt des Wohnsitzes erklärt werden.
Soll die Austrittserklärung schriftlich erfolgen, muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Ausführliche Informationen über den Kirchenaustritt finden Sie hier: weitere Infos
Da eine persönliche Vorsprache notwendig ist, buchen Sie gerne einen Termin über unser Online-Termintool.
Zuständige Mitarbeiter
Jasmin Meier