Kampfhunde
Seit 01.08.1992 gilt in Bayern im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zum Schutze der Bevölkerung die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, die sogenannte „Kampfhundeverordnung“. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG).
Nach der zum 01.11.2002 in Kraft getretenen Änderung sind gem. § 1 dieser Verordnung nachstehende Hunderassen, sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden als Kampfhunde in zwei Kategorien eingeteilt.
Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Kategorie 1
- American Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrrier
- Tosa-Inu
Hunde der Kategorie 1 gelten unwiderlegbar als Kampfhunde, fallen also immer unter die Erlaubnispflicht. Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist es zum Schutze der Bevölkerung vor Sicherheitsgefahren für eine Privatperson nahezu unmöglich, ein berechtigtes Interesse an einer Kampfhundehaltung nachzuweisen. Die Haltung aus Liebhaberei oder wegen der emotionalen Bindung des Halters und gegebenenfalls seiner Familie genügen hierfür nicht.
Kategorie 2
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge)
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espaniol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Bei den in Kategorie 2 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen wird die Eigenschaft als Kampfhund (widerlegbar) vermutet, solange der Gemeinde nicht nachgewiesen wird, dass diese Hunde keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweisen.
Negativzeugnis
Bei Hunderassen der Kategorie 2 wird dem Halter die Möglichkeit eröffnet, zu beweisen, dass sein Hund nicht gesteigert aggressiv und gefährlich ist. Dies muss durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens geschehen. Bei der Prüfung des Gutachtens beteiligt die Gemeinde das Staatliche Veterinäramt. Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung aus, dass die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf (Negativzeugnis).
Beim Erwerb von Welpen und Junghunden der Kategorie 2 wird von der Gemeinde bis zur Überprüfbarkeit (i.d.R. im Alter von ca. 12 - 15 Monaten) ein vorläufiges, also zeitlich befristetes Negativzeugnis ausgestellt.
Gutachten (Wesenstest)
Anerkannt werden nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen oder von Tierärzten, die berechtigt sind, Gutachten bezüglich der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit eines Hundes zu erstellen. Das Gutachten muss in Form und Inhalt bestimmten Anforderungen entsprechen, z.B. muss der Wesenstest in vorgeschriebener Weise durchgeführt worden sein.
Adressen von anerkannten Sachverständigen und Tierärzten, die Sie mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen können, erhalten Sie im Ordnungsamt.
Gebühren
Der Bescheid (Negativzeugnis) als Amtshandlung ist gebührenpflichtig. Gebühr 86,00 EUR.
Formulare
Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Negativzeugnisses
Antrag auf Erteilung eines befristeten Negativzeugnisses
Hinweise
Das Halten eines Kampfhundes ohne Genehmigung der Ordnungsbehörde ist grundsätzlich verboten. Eine illegale Kampfhundehaltung ist sowohl eine Straftat i.S.d. § 143 Strafgesetzbuch (StGB), als auch eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. Art. 37 LStVG. Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR verhängt werden.
Dies gilt auch für die unter Kategorie 2 aufgeführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.