Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Damit eine im Ausland vorgenommene Scheidung auch im Inland als Scheidung anerkannt werden kann, ist die Anerkennung dieses ausländischen Scheidungsurteiles erforderlich.

Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.

Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies bedeutet, dass Sie Ihre ausländische Scheidung auch dann anerkennen lassen müssen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung Doppelstaater waren.

Für dieses Anerkennungsverfahren beim Oberlandesgericht München* ist die Vorlage des Originals des rechtskräftigen ausländischen Scheidungsurteils mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers, des Originals der Heiratsurkunde der geschlossenen Ehe sowie ein Verdienstnachweis erforderlich.

Der Antrag auf Anerkennung wird vom Standesbeamten aufgenommen und nach Prüfung der Vollständigkeit aller Angaben an das Oberlandesgericht München weitergeleitet. Der Antrag kann allerdings auch von der betroffenen Person direkt beim Oberlandesgericht gestellt werden.


Zuständige Mitarbeiter

Jasmin Meier
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